Urne zuhause - Gesetzesnovelle in Kraft

Gute Nachrichten! Die Novelle zum Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz ist nun in Kraft! Urnen können ab sofort nicht nur auf Privatgrund beigesetzt werden, sondern auch zuhause in der Wohnung verwahrt werden.  Für die Genehmigung ist ein Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. In Innsbruck ist das das Stadtmagistrat, in den übrigen Bezirken die jeweilige  Bezirkshauptmannschaft.  Für die Verwahrung von Urnen zuhause müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
 
Angehörige, die den Antrag stellen, müssen durch eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen zu Lebzeiten bzw. eine schriftliche Erklärung des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen glaubhaft machen können, dass die Beisetzung in den betreffenden privaten Räumlichkeiten dem Willen der verstorbenen Person entspricht. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer der Räumlichkeit muss eine schriftliche Zustimmung des Inhabers bzw. des sonstigen über die Örtlichkeit der Beisetzung Verfügungsberechtigten vorgelegt werden. Der Ort der Verwahrung darf nicht gegen Pietät und Würde verstoßen und es darf nicht das Erscheinungsbild eines Friedhofes entstehen. Außerdem dürfen nur fünf bzw. in besonders begründeten Ausnahmefällen zehn Urnen an einem privaten Ort verwahrt werden. Bei der Berechnung dieser Höchstzahlen sind auch Urnen auf Grundparzellen oder in Wohnungen zusammenzuzählen, die zueinander in einem räumlichen, wirtschaftlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang stehen. Wenn Urnen außerhalb des bewilligten Beisetzungsortes aufgefunden werden, können sie von der betreffenden Gemeinde geöffnet und in ein Erdgrab eingebracht werden. 
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