Gemälde von Enrique Simonet: "La Autopsia", 1890 (gemeinfrei)
Die Obduktion ist eine „innere Leichenschau“ zur Feststellung der Todesursache und etwaiger Vorerkrankungen. Wir unterscheiden die „klinische“, die „sanitätspolizeiliche“, die „gerichtsmedizinische“ und die „private“ Obduktion.Stirbt ein Mensch in einer Klinik, kann der behandelnde Arzt oder der Pathologe eine Obduktion anordnen. Sie wird dann vom zuständigen Pathologen und seinen Prosekturassistenten vorgenommen und dient einerseits der Qualitätssicherung und der Aus- und Weiterbildung des medizinischen Personals im Krankenhaus, andererseits kann sie Gewissheit über Erkrankungen und Todesursache geben, wenn diese unklar sind. Mitunter deckt die Obduktion aber auch familiäre Risikofaktoren auf und kann so eine wichtige prophylaktische Funktion für die Familienmitglieder haben. Die Familie kann im klinischen Kontext zwar den Wunsch äußern, wenn keine Obduktion stattfinden soll, die letzte Entscheidung haben aber immer die Ärzte. Wenn der Pathologe als letzte Instanz eine Obduktion für nötig befindet, dann wird diese auch durchgeführt. Das ist in der Regel immer dann der Fall, wenn ein Patient als Notfall in die Klinik eingeliefert wird und dort innerhalb kurzer Zeit verstirbt oder wenn eine Erkrankung einen unerwarteten Verlauf nimmt und zum Tod führt.
Eine sanitätspolizeiliche oder behördliche Obduktion wird vom beschauenden Arzt des Gesundheitsamtes bzw. vom Sprengelarzt beantragt, wenn ein Mensch im nicht-klinischen Bereich stirbt, zum Beispiel zuhause, und wenn die Todesursache nicht eindeutig ist. In diesem Fall bringen wir Bestatter den Verstorbenen ans Institut für Gerichtsmedizin in Innsbruck, wo dann Gerichtsmediziner die Obduktion vornehmen.
Gibt es nach einem Sterbefall zuhause oder einer Auffindung im nicht-häuslichen Kontext Klärungsbedarf (Unfall, Suizid, Fremdverschulden oder natürliche Todesursache?), dann wird nach den polizeilichen Ermittlungen am Sterbeort von der Staatsanwaltschaft ein Auftrag zur gerichtsmedizinischen Obduktion erteilt. Diese findet ebenfalls am Institut für Gerichtsmedizin statt. Bei der sanitätspolizeilichen bzw. der gerichtsmedizinischen Obduktion haben Angehörige keinerlei Mitspracherecht. Wenn weder Pathologe, noch Behörde oder Staatsanwalt einen Grund für eine Obduktion sehen, dann können Angehörige eine Privatobduktion beantragen. Diese ist dann aber auch von den Angehörigen selbst zu bezahlen.
Eine Obduktion ist immer ein großer Eingriff. Nach der äußerlichen Untersuchung des Leichnams werden alle drei Körperhöhlen (Schädel, Bauch- und Brustraum) eröffnet und die Organe werden nach Größe, Farbe, Gewicht, Kohärenz, Konsistenz und eventuellen Veränderungen untersucht. Proben für mikroskopische und mikrobiologische Untersuchungen werden entnommen und im Falle einer gerichtsmedizinischen Obduktion werden auch Blut und Urin toxikologisch untersucht. Der Schnitt für die Eröffnung von Bauch- und Brustraum verläuft Y- oder T-förmig von einem Schlüsselbein zum anderen und in der Mitte der Brust den Bauchraum hinunter. Bei der gerichtsmedizinischen Obduktion verläuft der Schnitt auch über den Hals bis unterhalb zum Kinn, mitunter werden auch Arme und Beine eröffnet.
Wurde ein Verstorbener obduziert, ist es sinnvoll, dem Bestatter hochgeschlossene Kleidung zu bringen, ein Schal oder ein Tuch können bei ausgeschnittener Kleidung aber auch helfen, den Eingriff zu verbergen. Der Schnitt zur Untersuchung des Gehirns verläuft am hinteren Bereich des Schädels von einem Ohr zum anderen, sodass der Eingriff von Angehörigen beim Abschied am offenen Sarg in der Regel gut verborgen werden kann, natürlich nur, wenn der Verstorbene Haare hat. Ohne Haare kann ein Verband oder eine Kopfbedeckung helfen, die Naht zu verbergen. Eine Obduktion ist also niemals ein Grund, auf einen Abschied am offenen Sarg verzichten zu müssen. Gerade bei plötzlichen Todesfällen (und das sind eben besonders jene Todesfälle, die dann einer Obduktion zugeführt werden) ist der persönliche Abschied vom Verstorbenen ein wichtiger erster Schritt in Richtung gesunde Verarbeitung.