Unter einem Grab wird in der Regel ein Erdgrab verstanden. Verstorbene werden auf unseren Friedhöfen in maximal drei Tiefen beerdigt - in ca. 180cm, 220cm oder 260cm Tiefe. Das heißt, es können in einem Grab meist zwei bis drei Verstorbene übereinander begraben werden. Wie viele Tiefen pro Grab möglich sind, hängt von der Bodenbeschaffenheit des jeweiligen Friedhofsbereichs ab. Der Leichnam bleibt dann für die dort vorgesehene Mindestruhezeit beerdigt. Die Mindestruhezeit ist die für den jeweiligen Friedhof geschätzte Zeit, die es braucht, bis der Körper soweit verwest ist, dass nur noch einzelne Gebeine übrig sind. Auf den meisten unserer Tiroler Friedhöfe beträgt die Mindestruhezeit 10 Jahre. Es gibt aber auch Friedhöfe, deren Böden sehr lehmig sind, Verwesung erfolgt dort derart suboptimal, dass eine Mindestruhezeit von 30 Jahren oder mehr vorgeschrieben ist.
Eine Gruft ist ein Raum, in dem ein stabiler Sarkophag aus Stein oder Metall abgestellt wird oder ein Mauergrab, in dem der Körper in einem stabilen Sarg aus massivem Holz oder aus Metall in eine Nische eingemauert wird. Da die Keime des Erdreichs fehlen, welche die Vergänglichkeit des Körpers beschleunigen und die Belüftung durch das Einmauern oder einen dichten Sarkophag unterbunden wird, bleibt der Körper sehr lange erhalten. Sauerstoffmangel führt zu Fäulnis und später zur Eintrocknung des Leichnams. Die Mindestruhezeit in Grüften beträgt daher in der Regel 50 Jahre. Übrig bleiben die Gebeine, oft ist auch das Körpergewebe lediglich eingetrocknet und die Kleidung noch erhalten. Seit dem Mittelalter war die Gruftbestattung Monarchen, Bischöfen und Adeligen vorbehalten. Die lange Unvergänglichkeit in der Gruft war diesem exklusiven Kreis wichtig, denn diese Bestattungsform sollte die möglichst unversehrte Lagerung bis zum Jüngsten Gericht möglich machen. Das einfache Volk wurde auf Friedhöfen erdbestattet. Ende des 18. Jahrhunderts begann die Erdbestattung die Gruftbestattung zu verdrängen, weil neue Hygiene-Erkenntnisse die Erde zum besten Schutz vor dem verwesenden Körper erklärten. Kaiser Joseph II. erteilte 1784 überhaupt ein generelles Bestattungsverbot im Kircheninneren, da der Gestank unerträglich war. Davon ausgenommen wurden nur Bischöfe. Die Grüfte wurden aus den Kirchen auf die Friedhöfe verlegt und über die Friedhofsordnungen reguliert und verwaltet. Dort entstanden die unterirdischen Gruftnischen wie wir sie heute noch auf manchem Friedhof kennen. Vieler dieser Grüfte sind in langem Familienbesitz.
Einblick in die Gruft in der Michaelerkirche by Roger Mladek/pixelio.de