Bestatter-ABC:  T wie Totenruhe

Bestatter-ABC: T wie Totenruhe

Als "Totenruhe" bezeichnet man den Zeitraum, während dem ein Grab nicht neu vergeben oder belegt werden kann. Die Mindestruhefristen können – abhängig von der jeweiligen Bodenbeschaffenheit - von Friedhof zu Friedhof unterschiedlich sein. In den meisten Friedhofsverordnungen hierzulande beträgt die Mindestruhefrist 10 Jahre, es gibt aber auch Friedhöfe mit einer Ruhefrist von 30 Jahren. Je feuchter und luftundurchlässiger ein Boden ist, desto länger dauert die Verwesung, daher muss auch eine längerer Mindestruhefrist festgesetzt werden.  In einer Gruft beträgt die Ruhefrist sogar 50 Jahre, weil hier Vergänglichkeit nur sehr schwer stattfinden kann. Während der jeweils festgesetzten Mindestruhefrist darf ein Grab mit keinem weiteren Leichnam belegt werden, um die Totenruhe des darin bestatteten Leichnams nicht zu stören.

In einem Grab findet nicht nur ein Leichnam Platz, sondern meist vier bis maximal sechs erdbestattete Körper. Man unterscheidet zwischen Einzel- und Doppelgräbern. In einem Einzelgrab können – je nach Bodenbeschaffenheit – zwei bis drei Verstorbene in unterschiedlichen Tiefen übereinander beigesetzt werden. In einem Doppelgrab (das sind im Prinzip zwei nebeneinanderliegende Einzelgräber) haben hingegen vier bis sechs Verstorbene in einfacher, zweifacher oder sogar dreifacher Tiefe Platz.

Sollen alle Familienmitglieder erdbestattet werden, ist es wichtig, den ersten Verstorbenen möglichst tief beizusetzen. So bleibt im Falle weiterer Sterbefälle noch Raum oberhalb des zuletzt Bestatteten, auch wenn die Mindestruhefrist noch nicht abgelaufen ist. Bei Doppelgräbern lässt sich das in der Regel gut umsetzen, bei Einzelgräbern muss man hier besonders sorgfältig planen – es sei denn, die Angehörigen wünschen für künftige Bestattungen eine Feuerbestattung.

Urnen finden in einem Grab in großer Zahl Platz, problematisch wird es nur bei Erdbestattungen. Dann kann es im Einzelfall notwendig werden, einen bereits bestatteten Leichnam nachträglich tiefer zu legen. Das ist zwar technisch möglich, verursacht jedoch höheren Aufwand, zusätzliche Kosten und ist keine wünschenswerte Angelegenheit, denn für die Angehörigen ist die Vorstellung meist belastend und für die Totengräber tatsächlich ein sehr belastende Arbeit.

Die Totenruhe kann auch gestört werden. Die „Störung der Totenruhe“ ist ein strafrechtlicher Begriff und bedeutet, dass jemand in unzulässiger oder pietätloser Weise in den Frieden und die Würde Verstorbener eingreift.

In Österreich ist das im Strafgesetzbuch (StGB) § 190 geregelt:

(1) Wer eine Leiche, Teile einer Leiche oder die Asche einer verstorbenen Person unbefugt wegnimmt, missbraucht oder entstellt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Leiche oder Teile einer Leiche unbefugt benutzt, um dadurch Gewinn zu erzielen oder seine sexuelle Neigung zu befriedigen.

(Quelle: RIS – § 190 StGB)

Als Störung der Totenruhe in Österreich gelten

  • das unerlaubte Öffnen eines Grabes
  • der Diebstahl oder die Mitnahme von Gebeinen, Ascheurnen oder Körperteilen
  • die Schändung oder Entstellung einer Leiche
  • der Missbrauch einer Leiche, etwa für nicht genehmigte Experimente oder kommerzielle Zwecke
  • die Grabschändung, wenn z. B. eine Urne oder ein Grabmal absichtlich zerstört werden (das kann zusätzlich als Sachbeschädigung nach § 125 StGB gelten).

 Exhumierungen oder Obduktionen sind keine Störung der Totenruhe, wenn sie mit behördlicher Genehmigung und aus rechtlichen oder medizinischen Gründen erfolgen.

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